Barrierefreie Website 2026: Der BFSG-Guide für Unternehmen

Lesezeit
9
Minuten
DesignTribe Logo
Autor
Nicolas Mondré
Zuletzt aktualisiert:
11.8.2026

Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland anzuwenden, und seitdem höre ich fast täglich dieselbe Frage: Muss meine Website jetzt barrierefrei sein? In diesem Guide zeige ich Dir ohne Panikmache und ohne Fachchinesisch, wer wirklich betroffen ist, was WCAG 2.1 AA konkret von Deiner Seite verlangt und wie Du in klaren Schritten auf die sichere Seite kommst. Für Österreich ordne ich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) sauber getrennt mit ein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit wann: BFSG (Deutschland) und BaFG (Österreich) gelten seit dem 28. Juni 2025; beide setzen den European Accessibility Act der EU um.
  • Wer betroffen ist: vor allem B2C-Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr, also Shops, Online-Buchung und Bezahlung. Reine Info-Websites fallen meist nicht darunter.
  • Kleinstunternehmen: unter 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
  • Der Maßstab: die Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf WCAG 2.1 Stufe AA verweist.
  • Bei Verstoß: in Deutschland reicht der Bußgeldrahmen bis 100.000 Euro, in Österreich bis 80.000 Euro; in der Praxis steht zunächst das Nachbessern im Vordergrund.

Muss Deine Website barrierefrei sein? Die kurze Antwort

Ob Deine Website unter das BFSG fällt, hängt vor allem an einer einzigen Frage: Kann ein Verbraucher bei Dir online eine Dienstleistung abschließen, also etwas kaufen, verbindlich buchen oder bezahlen? Wenn ja, bist Du in der Regel betroffen. Zeigt Deine Seite dagegen nur Informationen und ein Interessent ruft am Ende an oder schickt eine unverbindliche Anfrage, greift das Gesetz meistens nicht.

Der entscheidende Begriff heißt elektronischer Geschäftsverkehr. Gemeint ist, dass der Vertrag online zustande kommt: der Klick auf "Jetzt kaufen", die bestätigte Terminbuchung, der abgeschlossene Bezahlvorgang. Eine reine Firmenpräsentation mit Leistungen, Referenzen und Kontaktdaten erfüllt das für sich genommen nicht. Genau deshalb sind viele kleine Handwerks- und Dienstleisterseiten weniger betroffen, als die Abmahn-Warnungen im Netz vermuten lassen.

Reine B2B-Angebote, die sich ausschließlich an andere Unternehmen richten, sind ebenfalls ausgenommen. Wichtig ist dann nur, dass klar erkennbar bleibt, dass Du nicht an Verbraucher verkaufst.

Praxis-Tipp: Frag Dich ehrlich, was ein Besucher auf Deiner Seite tatsächlich abschließen kann. Kommt am Ende immer nur eine Anfrage bei Dir an, die Du manuell annimmst, ist das etwas anderes als ein fertiger Kauf im Warenkorb. Diese Unterscheidung entscheidet in den meisten Fällen über die Betroffenheit.

Was das BFSG ist, und woher es kommt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie, des European Accessibility Act (Richtlinie 2019/882). Es verpflichtet die Privatwirtschaft, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen, und ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Anders als die ältere BITV, die vor allem öffentliche Stellen adressiert, richtet sich das BFSG ausdrücklich an Unternehmen im Verbrauchergeschäft.

Der Grundgedanke ist einfach: Was online gekauft oder gebucht werden kann, soll auch von Menschen mit Seh-, Hör-, Motorik- oder kognitiven Einschränkungen genutzt werden können, und zwar möglichst ohne fremde Hilfe. Für Websites heißt das konkret: klare Struktur, gute Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur und Inhalte, die ein Screenreader vorlesen kann.

BFSG in Deutschland, BaFG in Österreich

Weil DesignTribe im gesamten DACH-Raum arbeitet, ist die Trennung wichtig: In Deutschland gilt das BFSG, in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Beide setzen dieselbe EU-Richtlinie um und gelten seit dem 28. Juni 2025, unterscheiden sich aber bei der zuständigen Behörde und im Strafrahmen. In Deutschland überwacht die Marktüberwachungsstelle der Länder die Einhaltung, in Österreich das Sozialministeriumservice. Details zu Deinem konkreten Fall gehören in eine Rechtsberatung; dieser Guide ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung.

Wer betroffen ist, und wer nicht

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die Verbrauchern über eine Website oder App eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Dazu zählen Online-Shops, verbindliche Buchungs- und Reservierungssysteme, Ticketing sowie Bank- und Zahlungsdienste. Ob Du unter das Gesetz fällst, kannst Du an drei Fragen entlang klären, die Du in dieser Reihenfolge durchgehst.

Bin ich vom BFSG betroffen? Bietest Du Verbrauchern online eine Dienstleistung an? (Shop, Buchung, Zahlung) Nein Ja In der Regel nicht vom BFSG erfasst. Gute Zugänglichkeit lohnt sich trotzdem. Bist Du ein Kleinstunternehmen? unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz/Bilanz Ja Nein Bei reinen Dienstleistungen ausgenommen. Achtung beim Verkauf von Produkten. BFSG gilt: WCAG 2.1 AA umsetzen designtribe.com

Abb. 1: Der schnelle Betroffenheits-Check in drei Fragen (Quelle: DesignTribe)

Der elektronische Geschäftsverkehr

Ausschlaggebend ist, dass der Abschluss online passiert. Ein Restaurant mit echter Online-Reservierung, ein Friseur mit verbindlicher Terminbuchung oder ein Shop mit Warenkorb erbringt eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Wenn Du für solche Branchen tiefer einsteigen willst, findest Du in unseren Guides zu Webdesign für die Gastronomie und zu Webdesign für Friseure und Kosmetikstudios die passenden Buchungs- und Conversion-Elemente.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen vom Gesetz ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht. Wichtig: Diese Grenze bezieht sich auf das gesamte Unternehmen, nicht auf einen einzelnen Shop. Und sie greift nur bei Dienstleistungen; wer Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, kann trotzdem in der Pflicht stehen.

Die Grauzone: Kontaktformular und B2B

Hier wird es fein: Ein bloßes Kontakt- oder Anfrageformular, über das nur eine unverbindliche Nachricht bei Dir eingeht, löst nach verbreiteter Auffassung noch keinen Online-Vertragsabschluss aus. Es gibt allerdings auch eine strengere Rechtsansicht, nach der schon ein interaktives Formular die ganze Seite in den Anwendungsbereich ziehen kann. Diese Frage ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Wir bei DesignTribe empfehlen deshalb, im Zweifel eher zugänglich zu bauen: Das kostet bei einer neuen Seite kaum Mehraufwand und nimmt die Unsicherheit raus. Eine verbindliche Bewertung Deines Einzelfalls kann aber nur eine Rechtsberatung liefern.

Gilt das auch für meine bestehende Website?

Ja. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen neuen und alten Seiten: Auch eine bereits live geschaltete B2C-Website muss die Anforderungen erfüllen, wenn sie unter das Gesetz fällt. Für Shops und Seiten mit Bestell- oder Buchungsfunktion gibt es ausdrücklich keine Übergangsfrist; die Pflicht greift für alle Bestellungen und Buchungen seit dem 28. Juni 2025. Übergangsregelungen existieren nur in engen Sonderfällen, etwa fünf Jahre bis 2030 für bestimmte fortbestehende Bestandsverträge und deutlich längere Fristen für Selbstbedienungsterminals. Verlass Dich also nicht darauf, dass eine ältere Seite automatisch geschont wird.

Unsicher, ob Deine Website unter das BFSG fällt?

In einem kostenlosen Erstgespräch schauen wir gemeinsam auf Deinen Auftritt und geben Dir eine ehrliche Einschätzung, wo Du stehst und was sinnvoll ist. Als Webflow Experts Premium Partner bauen wir Websites, die technisch sauber und zugänglich sind.

Jetzt Angebot anfragen

Was "barrierefrei" technisch bedeutet: WCAG 2.1 AA in Klartext

Der technische Maßstab hinter dem Gesetz ist die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Stufe AA verweist. Aktuell ist das WCAG 2.1; in Österreich empfiehlt die Wirtschaftskammer bereits, sich an der neueren Fassung WCAG 2.2 zu orientieren. Klingt technisch, lässt sich aber auf vier einfache Prinzipien herunterbrechen, die man sich gut merken kann.

Die vier Prinzipien barrierefreier Websites 1 Wahrnehmbar Sichtbar und hörbar: Alt-Texte, Untertitel, gute Kontraste. 2 Bedienbar Alles per Tastatur nutzbar, genug Zeit, klare Navigation. 3 Verständlich Klare Sprache, vorhersehbares Verhalten, gute Hinweise. 4 Robust Sauberer Code, der mit Screenreadern und Hilfstechnik läuft. designtribe.com

Abb. 2: WCAG auf vier Prinzipien heruntergebrochen (Quelle: DesignTribe)

Der Trick beim Merken: Wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust. Wenn Deine Seite in allen vier Punkten funktioniert, ist sie für sehr viele Menschen nutzbar, egal ob sie mit Maus, Tastatur oder Screenreader arbeiten. Stufe AA ist dabei der praxistaugliche Standard, den auch das Gesetz zugrunde legt: streng genug für echte Zugänglichkeit, aber ohne die kaum erreichbaren Extremanforderungen der höchsten Stufe.

Die häufigsten Barrieren, und wie Du sie erkennst

Die meisten Websites scheitern nicht an exotischen Details, sondern an einer Handvoll wiederkehrender Probleme. In unseren Projekten sehen wir immer wieder dieselben Punkte, und die gute Nachricht ist: Fast alle lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, wenn man früh dran ist.

  • Zu schwache Kontraste: hellgraue Schrift auf weißem Grund sieht schick aus, ist aber für viele kaum lesbar.
  • Keine Tastaturbedienung: wer keine Maus nutzen kann, muss per Tab durch die Seite kommen, inklusive Menü, Formular und Buttons.
  • Fehlende Alt-Texte: Bilder ohne Textalternative sind für Screenreader unsichtbar.
  • Formulare ohne Labels: Felder, die nicht sauber beschriftet sind, werden zur Sackgasse.
  • Unstrukturierte Überschriften: springt die Struktur wild von H2 zu H4, geht die Orientierung verloren.
  • Videos ohne Untertitel und PDFs, die nicht barrierefrei sind.

Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Restaurant mit Online-Reservierung hat oft ein hübsches Buchungsformular, das aber nur per Maus bedienbar ist und dessen Fehlermeldung bei einem falschen Datum lediglich das Feld rot einfärbt. Für einen blinden Gast, der per Screenreader bucht, ist die Reservierung damit unmöglich: Er hört keinen Hinweis, was schiefging, und kommt nicht weiter. Genau an solchen Stellen entscheidet sich, ob eine Website wirklich zugänglich ist, und genau dort verlierst Du sonst zahlende Kunden. Die einzelnen Fehler sind meist klein, in Summe machen sie aber den Unterschied zwischen einer Seite, die für alle funktioniert, und einer, die stillschweigend Menschen aussperrt.

Warum Overlay-Tools keine echte Lösung sind

Es gibt Anbieter, die per Skript ein sogenanntes Barrierefreiheits-Overlay über Deine Seite legen und schnelle Konformität versprechen. In der Praxis beheben diese Werkzeuge die eigentlichen Ursachen im Code oft nicht, und viele Screenreader-Nutzer berichten sogar von zusätzlichen Hürden. Nachhaltig ist Barrierefreiheit dann, wenn sie direkt in Struktur, Kontraste und Bedienung Deiner Website eingebaut ist, statt nachträglich übergestülpt zu werden.

Praxis-Tipp: Mach den 5-Minuten-Test selbst. Leg die Maus weg und versuch, Deine wichtigste Handlung, also Kauf, Buchung oder Anfrage, nur mit der Tab-Taste und Enter zu erledigen. Wenn Du dabei irgendwo hängen bleibst oder nicht siehst, wo Du gerade bist, hast Du eine echte Barriere gefunden.

Was bei Verstößen droht

Die Aufsicht liegt bei staatlichen Marktüberwachungsbehörden, und der Strafrahmen ist spürbar: In Deutschland reicht er bis 100.000 Euro, in Österreich bis 80.000 Euro, jeweils gestaffelt nach Schwere des Verstoßes und Unternehmensgröße. Wichtig zur Einordnung, und ohne Verharmlosung: In der Praxis steht zuerst die Aufforderung zur Nachbesserung im Vordergrund, nicht sofort die Höchststrafe. Beide Länder betonen den Grundsatz, erst zu beraten und nachbessern zu lassen.

KriteriumDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
Gilt seit28. Juni 202528. Juni 2025
GrundlageEuropean Accessibility Act (EU 2019/882)European Accessibility Act (EU 2019/882)
Technischer MaßstabEN 301 549, WCAG 2.1 Stufe AAEN 301 549, WCAG 2.1 AA (WCAG 2.2 empfohlen)
AufsichtMarktüberwachungsstelle der LänderSozialministeriumservice
StrafrahmenBußgelder bis 100.000 EuroVerwaltungsstrafen bis 80.000 Euro
Kleinstunternehmenbei Dienstleistungen ausgenommenbei Dienstleistungen ausgenommen

Neben der Behörde gibt es ein zweites Risiko, das oft unterschätzt wird: die Abmahnung durch Mitbewerber oder Verbände. 2026 haben Kontrollen und Hinweise spürbar zugenommen, seit die Schonfrist vorbei ist. Auch das ist ein Grund, das Thema nicht auf die lange Bank zu schieben, wenn Du klar betroffen bist.

"Ich rate niemandem, aus Angst vor Strafen kopflos ein teures Notprojekt zu starten. Klüger ist, ehrlich zu prüfen, ob Du überhaupt betroffen bist, und die Zugänglichkeit dann sauber in die Website einzubauen. Wer es richtig macht, hat am Ende eine bessere Seite für alle, nicht nur ein erledigtes Pflichtthema."

– Nicolas Mondré, DesignTribe

In 6 Schritten zur barrierefreien Website

Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt, sondern ein Prozess, den Du in klaren Schritten angehen kannst. Wenn Du weißt, dass Du betroffen bist, hilft dieser Ablauf, ohne Hektik und in sinnvoller Reihenfolge auf die sichere Seite zu kommen.

Vom Audit zur Barrierefreiheitserklärung 1 Bestandsaufnahme Audit der Seite: Wo stehen echte Barrieren? 2 Prioritäten setzen Zuerst das, was Kauf und Buchung blockiert. 3 Umsetzen Kontraste, Tastatur, Alt-Texte, Struktur. 4 Erklärung Barrierefreiheits- erklärung einbinden. 5 Testen Mit echten Nutzern und Hilfstechnik prüfen. 6 Dranbleiben Neue Inhalte zugänglich halten, dokumentieren. designtribe.com

Abb. 3: Barrierefreiheit als geführter Prozess, nicht als Nacht-und-Nebel-Aktion (Quelle: DesignTribe)

Beim Testen (Schritt 5) kommst Du schon weit, ohne Spezialsoftware zu kaufen. Geh Deine wichtigsten Seiten einmal komplett per Tastatur durch, zoom im Browser auf 200 Prozent und schau, ob alles lesbar und bedienbar bleibt, und prüfe mit einem Kontrast-Check, ob Deine Farben genug Abstand haben. Der ehrlichste Test bleibt aber der mit echten Menschen: Wer regelmäßig mit einem Screenreader oder nur mit der Tastatur arbeitet, findet in fünf Minuten Barrieren, die in keiner Checkliste stehen. Automatische Prüfwerkzeuge sind eine gute Ergänzung, ersetzen dieses Feedback aber nicht.

Ein eigener Punkt verdient Aufmerksamkeit: die Barrierefreiheitserklärung. Betroffene Anbieter müssen leicht auffindbar, etwa im Footer, eine Erklärung bereitstellen, die den aktuellen Stand der Zugänglichkeit beschreibt und einen Weg für Feedback nennt. Sie ist Pflichtbestandteil, wenn Deine Seite unter das Gesetz fällt, und sollte ehrlich formuliert sein: lieber offen benennen, was noch nicht perfekt ist, als Vollständigkeit vortäuschen.

Deine Website in 10 Minuten selbst prüfen

  • Alle inhaltlich wichtigen Bilder haben aussagekräftige Alt-Texte (reine Deko bleibt leer)
  • Die ganze Seite ist per Tastatur bedienbar, die Tab-Reihenfolge ist logisch
  • Der aktive Fokus ist immer sichtbar erkennbar
  • Der Textkontrast erfüllt mindestens WCAG AA (4,5:1 bei normalem Text)
  • Überschriften sind sauber verschachtelt (H2, H3 in richtiger Reihenfolge)
  • Formularfelder haben klare, verknüpfte Beschriftungen
  • Fehlermeldungen sagen konkret, was zu tun ist
  • Videos haben Untertitel, reine Audioinhalte ein Transkript
  • Die Seite funktioniert bei 200 Prozent Zoom ohne Textverlust
  • Bedienung klappt auch ohne Farbe als einziges Signal
  • Eine Barrierefreiheitserklärung ist leicht auffindbar verlinkt
  • Bereitgestellte PDFs sind ebenfalls zugänglich oder als HTML verfügbar

Du willst eine Website, die Anfragen bringt und zugänglich ist?

Wir prüfen Deinen Auftritt, sagen Dir ehrlich, ob und was zu tun ist, und setzen Barrierefreiheit direkt sauber im Code um. Unverbindlich, aus der Praxis, mit klarer Reihenfolge statt Panik.

Kostenloses Erstgespräch sichern

Barrierefreiheit ist mehr als Pflicht: SEO, Reichweite, Vertrauen

Barrierefreiheit ist keine reine Pflichtübung, sondern eine Frage der Qualität: Eine Seite, die für alle gut funktioniert, ist meistens auch schneller, klarer und besser auffindbar. Sauberer, semantischer Code mit klaren Überschriften, sinnvollen Alt-Texten und guter Struktur ist genau das, was auch Suchmaschinen und AI-Systeme brauchen, um Deine Inhalte zu verstehen und zu zitieren. Zugänglichkeit und Sichtbarkeit ziehen also am selben Strang.

Dazu kommt die Reichweite. Ein spürbarer Teil der Bevölkerung lebt mit einer dauerhaften oder vorübergehenden Einschränkung, und viele weitere Menschen profitieren von guten Kontrasten und klarer Bedienung, etwa ältere Nutzer oder alle, die am Handy in der Sonne lesen. Wer diese Menschen aussperrt, verliert echte Kunden.

Aus technischer Sicht ist die Basis entscheidend: Zugänglichkeit gelingt am leichtesten, wenn sie von Anfang an im Fundament der Website steckt. Als Webflow Experts Premium Partner setzen wir bei DesignTribe genau darauf und bauen Seiten mit sauberer Struktur, statt Barrierefreiheit im Nachhinein aufzukleben. Wie professionelles Webdesign insgesamt funktioniert, erklären wir Schritt für Schritt in unserem Beitrag Was ist Webdesign, einfach erklärt, und was wir konkret anbieten, siehst Du auf unserer Webdesign-Leistungsseite. Für Branchen mit viel Online-Interaktion, etwa Praxen mit Terminvergabe, lohnt zusätzlich unser Guide zu Webdesign für Ärzte.

Wenn Du tiefer in die offiziellen Anforderungen einsteigen willst, findest Du bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die maßgeblichen Informationen zum BFSG in Deutschland; für Österreich bündelt die WKO das Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce inklusive Muster für eine Barrierefreiheitserklärung.


Häufige Fragen zum BFSG und zur barrierefreien Website

Gilt das BFSG auch für meine reine Info-Website?

In der Regel nein. Das BFSG zielt auf Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ab. Eine Seite, die nur informiert und Interessenten per Anruf oder unverbindlicher Anfrage zum Kontakt bewegt, ohne dass online ein Vertrag zustande kommt, fällt meist nicht darunter. Sobald Verbraucher bei Dir online kaufen oder verbindlich buchen, sieht es anders aus.

Ist mein Kleinstunternehmen wirklich ausgenommen?

Bei reinen Dienstleistungen ja: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind nach BFSG und BaFG ausgenommen. Die Grenze gilt fürs gesamte Unternehmen, nicht pro Website. Verkaufst Du dagegen Produkte, kann die Ausnahme entfallen.

Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay als Lösung?

Meist nicht. Overlay-Tools legen sich per Skript über die Seite und versprechen schnelle Konformität, beheben aber die Ursachen im Code oft nicht. Screenreader-Nutzer berichten regelmäßig von zusätzlichen Problemen. Nachhaltig ist Barrierefreiheit, die direkt in Struktur, Kontraste und Bedienung Deiner Website eingebaut ist.

Was ist der Unterschied zwischen BFSG und BaFG?

Beide setzen dieselbe EU-Richtlinie um und gelten seit dem 28. Juni 2025. Das BFSG ist die deutsche Umsetzung, das BaFG die österreichische. Inhaltlich ähneln sie sich stark; Unterschiede liegen bei den zuständigen Behörden und im Strafrahmen. Für die Bewertung Deines konkreten Falls hilft eine Rechtsberatung.

Wer haftet, ich oder meine Agentur?

In erster Linie haftest Du als Betreiber der Website gegenüber der Behörde. Setzt Du eine Agentur ein, kannst Du im Rahmen Eurer Verträge Regress nehmen, wenn Mängel auf deren Arbeit zurückgehen. Deshalb lohnt es sich, Barrierefreiheit von Anfang an schriftlich als Anforderung festzuhalten.

Fazit: Erst prüfen, dann sauber umsetzen

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 Realität, aber es ist weder ein Grund zur Panik noch ein Freifahrtschein zum Ignorieren. Der erste Schritt ist immer die ehrliche Prüfung: Bietest Du Verbrauchern online eine Dienstleistung an? Wenn ja, führt der Weg über Audit, Priorisierung, saubere Umsetzung und eine Barrierefreiheitserklärung ans Ziel. Wenn nein, bist Du meist nicht in der Pflicht, gewinnst mit guter Zugänglichkeit aber trotzdem Reichweite und Vertrauen. Mehr Grundlagen findest Du in unserem Beitrag Was ist Webdesign, einfach erklärt.

Lass uns über Deine Website sprechen: Stell hier unverbindlich Deine Anfrage, und wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung, ob Du betroffen bist und was für Dich sinnvoll ist. Dieser Guide ersetzt keine Rechtsberatung; für die verbindliche Bewertung Deines Einzelfalls wende Dich bitte an eine Anwältin oder einen Anwalt.

Über den Autor

Ich bin Nicolas Mondré, Gründer von DesignTribe in Wien. Mit meinem Team gestalte und entwickle ich Websites, die Kunden gewinnen: Strategie, Webdesign und Webentwicklung auf Webflow, als zertifizierter Webflow Experts Premium Partner. In unserem Blog teile ich, was ich aus über fünf Jahren Projekt-Praxis über Websites gelernt habe, die wirklich Anfragen bringen.