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Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit in Deutschland und Österreich keine freiwillige Kür mehr, sondern für viele Websites Pflicht. In diesem Guide zeige ich Dir, wer vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und vom österreichischen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) betroffen ist, was konkret zur Pflicht wird und wie Du Deine Seite in wenigen Minuten selbst einordnest. Klartext für Deinen Betrieb statt Juristendeutsch.
Ein Hinweis vorab, weil es hier um Recht geht: Dieser Artikel gibt Dir einen fundierten Überblick aus der Webdesign-Praxis, ist aber keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Deines konkreten Falls solltest Du eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019. Sie verpflichtet erstmals nicht nur Behörden, sondern auch private Unternehmen dazu, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. In Kraft ist das BFSG seit dem 28. Juni 2025.
Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie mit einem eigenen Gesetz um: dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Auch das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025. Weil beide Gesetze auf derselben europäischen Grundlage stehen, sind die inhaltlichen Anforderungen weitgehend deckungsgleich. Wer eine Website sauber nach dem gemeinsamen technischen Standard barrierefrei macht, erfüllt den Kern beider Gesetze. Die Unterschiede stecken vor allem in den Details bei Strafen und Zuständigkeiten, dazu weiter unten mehr.
Wichtig ist die Abgrenzung zu einem älteren Regelwerk: Für Websites von Behörden und öffentlichen Stellen galt Barrierefreiheit schon vorher, in Deutschland über die BITV. Neu ist, dass jetzt auch die private Wirtschaft in der Pflicht ist, wenn ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt. Genau deshalb betrifft das Thema plötzlich den Handwerksbetrieb mit Online-Terminen ebenso wie den Online-Shop.
Betroffen bist Du, wenn Du als Unternehmen digitale Dienstleistungen oder Produkte für Endverbraucher anbietest, die im Gesetz genannt sind. Für Websites heißt das konkret: Sobald Kundinnen und Kunden bei Dir online etwas abschließen können, etwa kaufen, buchen, bezahlen oder ein Konto anlegen, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit. Reine Firmen-Websites ohne solche Funktion sind dagegen meist nicht erfasst.
Das Gesetz denkt vom Endkunden her, und genau so solltest Du Deine eigene Seite prüfen. Nicht die Rechtsform entscheidet, sondern die Funktion: Kann jemand auf Deiner Website eine Transaktion auslösen? Dann bist Du in der Regel im Anwendungsbereich. Der folgende Entscheidungsbaum bringt Dich in drei Schritten zu einer ersten Einschätzung.
Abb. 1: Entscheidungshilfe zur Betroffenheit nach BFSG und BaFG (Quelle: DesignTribe)
Ausschlaggebend ist, ob Deine Website Teil einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Das trifft immer dann zu, wenn Besucher direkt online handeln können. In der Praxis geht es fast immer um eine dieser Funktionen: einen Online-Shop, eine Buchungs- oder Terminstrecke, ein Bezahlsystem oder ein Kundenkonto.
Ein paar konkrete Beispiele aus dem Alltag unserer Zielgruppen: Ein Friseursalon mit Online-Terminbuchung ist betroffen, ebenso ein Restaurant mit Online-Reservierung oder Bestellung. Eine Arztpraxis mit Online-Terminvergabe fällt in den Anwendungsbereich, genauso ein Onlineshop, ein Anbieter digitaler Abos oder Mitgliedschaften und jede Seite, auf der Verbraucher direkt online abschließen. Auch ein Kontaktformular kann relevant werden, wenn es Teil einer solchen Dienstleistung ist. Reine Angebote für Geschäftskunden (B2B) sind dagegen grundsätzlich nicht erfasst; sobald sich Dein Angebot aber auch an Verbraucher richtet, greifen die Regeln.
Praxis-Tipp: Geh Deine Website einmal durch und markiere jeden Button, mit dem ein Besucher etwas auslöst: kaufen, buchen, anfragen, anmelden. Jede dieser Stellen ist ein Kandidat für die Pflicht und sollte zuerst barrierefrei werden.
Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Klingt einfach, hat in der Praxis aber zwei wichtige Haken, die schnell übersehen werden.
Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer bestimmte erfasste Produkte herstellt, importiert oder verkauft, ist auch als kleines Unternehmen in der Pflicht. Zweitens ist die Ausnahme kein Freifahrtschein: Sobald Dein Betrieb wächst und die Schwellen überschreitet, endet sie. Und selbst wenn Du ausgenommen bist, verlierst Du potenzielle Kundinnen und Kunden, wenn Deine Seite für sie nicht nutzbar ist. Barrierefreiheit ist also auch dann eine gute Investition, wenn sie für Dich rechtlich nicht zwingend ist.
Eine reine Informationswebsite ist in der Regel nicht allein deshalb betroffen, weil sie öffentlich erreichbar ist. Wenn Deine Seite nur Leistungen, Team und Kontaktdaten zeigt und keine Online-Abwicklung ermöglicht, fällt sie meist nicht unter die Pflicht. Die Grenze verläuft an der Funktion, nicht an der Branche.
In der Praxis ist diese Grenze allerdings unschärfer, als sie klingt. Viele vermeintliche Info-Seiten binden längst eine Buchungsmaske, einen Chat oder einen Shop-Baustein ein und rutschen damit in den Anwendungsbereich. Deshalb lohnt der ehrliche Blick auf die eigene Seite, statt sich pauschal in Sicherheit zu wiegen. Bei uns in Projekten sehen wir immer wieder, dass genau dieser Baustein übersehen wird.
In einem kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns Deinen Auftritt an und geben Dir eine ehrliche Einschätzung, wo Du stehst und was zu tun ist. Als Webflow Experts Premium Partner setzen wir Barrierefreiheit sauber im Code um, nicht per Schnelllösung.
Jetzt Angebot anfragenBarrierefrei heißt technisch: Deine Website muss die Norm EN 301 549 erfüllen, die für Web-Inhalte auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA verweist. Das ist der Maßstab, an dem Behörden Deine Seite messen. Wer sauber nach WCAG 2.1 AA arbeitet, erfüllt die Anforderungen.
Die WCAG stehen auf vier Grundprinzipien, oft nach ihren englischen Anfangsbuchstaben POUR genannt. Sie klingen abstrakt, lassen sich aber in konkrete Handgriffe übersetzen, die Du an Deiner eigenen Seite nachprüfen kannst.
Wahrnehmbar bedeutet, dass jeder die Inhalte aufnehmen kann: Bilder brauchen beschreibende Alternativtexte, Videos Untertitel, und Farben müssen ausreichend Kontrast haben. Bedienbar heißt, dass sich die Seite vollständig per Tastatur steuern lässt, nicht nur mit der Maus. Verständlich meint eine klare, vorhersehbare Bedienung mit nachvollziehbaren Fehlermeldungen. Robust steht für sauberen, semantischen Code, den auch Screenreader zuverlässig lesen.
Abb. 2: Die vier POUR-Prinzipien der WCAG mit Beispielen aus der Praxis (Quelle: DesignTribe)
„In den meisten Projekten ist Barrierefreiheit kein großer Umbau, sondern die Summe vieler sauberer Details: echte Kontraste, klare Labels, ein Fokus, den man sieht. Wer das von Anfang an mitdenkt, bekommt fast nebenbei eine Seite, die für alle besser funktioniert."
– Nicolas Mondré, DesignTribe
Wer unter das Gesetz fällt, muss zusätzlich zur technischen Umsetzung eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Diese Erklärung beschreibt, wie Deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und wo eventuell noch Lücken bestehen. Sie gehört, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung, fest und gut auffindbar auf die Website.
Dazu kommt eine Kontaktmöglichkeit, über die Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Bindest Du Funktionen von Drittanbietern ein, bleibst Du trotzdem verantwortlich: Suche nach barrierefreien Anbietern, dokumentiere bekannte Probleme in der Erklärung und biete wo nötig eine barrierefreie Alternative an. Genau diese Erklärung schauen sich Prüfstellen erfahrungsgemäß zuerst an. Einen kompakten Überblick zu Pflichten und Fristen bietet die Aktion Mensch.
Inhaltlich verlangen BFSG und BaFG praktisch dasselbe, weil beide auf dem European Accessibility Act und dem gemeinsamen technischen Standard beruhen. Wer für den DACH-Raum eine Website barrierefrei aufsetzt, muss sie also nicht zweimal unterschiedlich bauen. Die Unterschiede liegen vor allem bei den Höchststrafen, den zuständigen Behörden und einzelnen Formalien. Die folgende Tabelle stellt beide Gesetze gegenüber.
| Kriterium | Deutschland (BFSG) | Österreich (BaFG) |
|---|---|---|
| Gesetzesname | Barrierefreiheitsstärkungsgesetz | Barrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023) |
| In Kraft seit | 28.06.2025 | 28.06.2025 |
| EU-Grundlage | Richtlinie 2019/882 (EAA) | Richtlinie 2019/882 (EAA) |
| Technischer Standard | EN 301 549, WCAG 2.1 AA | EN 301 549, WCAG 2.1 AA |
| Kleinstunternehmen-Ausnahme | ja, bei Dienstleistungen | ja, bei Dienstleistungen |
| Höchststrafe | bis 100.000 Euro (§ 37 BFSG) | bis 80.000 Euro (§ 36 BaFG), nach Größe gestaffelt |
| Marktüberwachung | länderübergreifende Marktüberwachungsstelle (Magdeburg) | Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich) |
| Barrierefreiheitserklärung | Pflicht | Pflicht |
Ein Detail am Rande, das die Stoßrichtung gut zeigt: In Österreich fließen verhängte Strafgelder in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen. Jede Strafe kommt damit letztlich der Teilhabe zugute, für die das Gesetz gemacht wurde. Für die österreichische Sicht mit Beispielen und Paragrafen ist die Übersicht der WKO zum Barrierefreiheitsgesetz ein guter Startpunkt.
Verstöße gegen das BFSG können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, in leichteren Fällen bis zu 10.000 Euro. In Österreich sieht das BaFG Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro für große Unternehmen vor, mit reduzierten Höchstsätzen für kleine und mittlere sowie für Kleinstunternehmen. Das sind gesetzliche Obergrenzen, keine Standardstrafen; die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.
In der Praxis steht am Anfang selten die Höchststrafe. Beide Länder setzen zunächst auf Aufforderung und, gerade in Österreich, ausdrücklich auf den Grundsatz "Beraten vor Strafen" bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen. Erst wenn ein Unternehmen wiederholt untätig bleibt, kann die Marktüberwachung nachschärfen und im Extremfall sogar die Bereitstellung einer nicht konformen Dienstleistung untersagen. Zusätzlich besteht ein oft unterschätztes Risiko: Auch Mitbewerber oder Verbände können wettbewerbsrechtlich abmahnen, unabhängig von einem behördlichen Verfahren.
Nochmal der ehrliche Hinweis: Das ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Wenn Du unsicher bist, ob und in welchem Umfang Du betroffen bist, kläre das mit rechtlichem Beistand, bevor Du Dich auf eine Ausnahme berufst.
Der Stichtag ist bereits verstrichen, deshalb ist die richtige Reihenfolge jetzt: erst prüfen, ob und wo Du betroffen bist, dann die dringendsten Barrieren beheben, dann die Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Für Websites und Shops gibt es keine Schonfrist mehr; wer betroffen ist, sollte zeitnah handeln. Für einige Sonderfälle greifen längere Übergangsfristen, wie der folgende Zeitstrahl zeigt.
Abb. 3: Stichtag und Übergangsfristen nach BFSG und BaFG (Quelle: DesignTribe)
Für den schnellen Einstieg gibt es zwei Hebel, die sofort viel bringen und die Du selbst testen kannst. Der erste: Kontraste. Blasse graue Schrift auf dunklem oder hellem Grund ist die häufigste Barriere und zugleich am leichtesten zu beheben. Der zweite: der Tastatur-Test. Navigiere einmal nur mit der Tab-Taste durch Deine Seite. Wenn Du dabei hängen bleibst oder nicht siehst, wo Du gerade bist, hast Du eine echte Barriere gefunden.
Praxis-Tipp: Finger weg von Overlay-Wundertools, die per Klick "sofort barrierefrei" versprechen. Fachleute und Behindertenorganisationen lehnen diese Widgets ab, weil sie echte Barrieren im Code nicht lösen und teils sogar neue schaffen. Die Lösung liegt in sauberem HTML, guten Kontrasten und klarer Struktur.
Wir prüfen Deinen Auftritt auf die wichtigsten Barrieren, priorisieren die Maßnahmen und setzen sie sauber im Code um. Stell uns unverbindlich Deine Anfrage, und Du bekommst eine ehrliche Einschätzung statt Panikmache.
Jetzt Angebot anfragenBarrierefreiheit ist mehr als Pflichterfüllung: Eine Seite, die für Menschen mit Einschränkungen gut funktioniert, funktioniert für alle besser. Klare Kontraste, saubere Struktur, verständliche Formulare und schnelle Bedienung senken Hürden für jeden Besucher. Und weniger Hürden zwischen Ankommen und Anfrage bedeuten am Ende mehr Anfragen.
Auch für die Sichtbarkeit zahlt das ein. Vieles, was WCAG verlangt, überschneidet sich mit dem, was Suchmaschinen mögen: sauberes semantisches HTML, sinnvolle Überschriften, beschreibende Alternativtexte und eine logische Bedienbarkeit. Wer barrierefrei baut, baut fast automatisch auch technisch solider. Was eine gute Unternehmensseite grundsätzlich leisten muss, haben wir in unserem Beitrag Was ist Webdesign zusammengefasst.
Auf welchem System Du baust, ist zweitrangig; entscheidend ist die saubere Umsetzung im Code. Wir bei DesignTribe arbeiten mit Webflow, weil die gehostete Plattform uns eine gepflegte technische Basis gibt und wir semantisches HTML, sichtbaren Fokus und Kontraste direkt und wartungsarm kontrollieren können. Wie wir Websites strategisch und technisch aufsetzen, siehst Du auf unserer Seite zum Webdesign; wie wir für Ergebnisse einstehen, auf unserer Garantie-Seite.
In der Regel nicht. Eine reine Informationsseite ohne Online-Abwicklung ist meist nicht erfasst. Sobald Besucher aber online buchen, bezahlen, ein Konto anlegen oder kaufen können, fällt Deine Seite unter die Pflicht. Prüfe deshalb Deine Funktionen, nicht nur Deine Branche.
Nur bei reinen Dienstleistungen, und nur, wenn Du unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hast. Verkaufst Du erfasste Produkte, greift die Ausnahme nicht. Dokumentiere Deine Einschätzung, und denk daran: Barrierefrei zu sein bringt Dir trotzdem Kunden.
Nein. Diese eingeblendeten Widgets gelten nicht als vollwertige Umsetzung und werden von Fachleuten und Behindertenorganisationen kritisch gesehen, weil sie Barrieren im Code nicht wirklich beheben. Echte Barrierefreiheit entsteht in sauberem HTML, in Kontrasten und in der Struktur der Seite selbst.
Das hängt vom Zustand und Umfang Deiner Seite ab: Wie viele Funktionen gibt es, wie sauber ist der Code, wie viele Inhalte müssen angepasst werden. Pauschalpreise sind unseriös. Sinnvoll ist ein Blick auf die konkrete Seite; danach lässt sich der Aufwand realistisch einschätzen.
Die Schweiz gehört nicht zur EU, deshalb gelten BFSG und BaFG dort nicht direkt. Schweizer Regelungen zur Barrierefreiheit zielen bislang vor allem auf öffentliche Stellen. Verkaufst Du aber an Kundinnen und Kunden in Deutschland oder Österreich, können Dich die EU-Regeln trotzdem erreichen. Im Zweifel rechtlich klären.
Das BFSG in Deutschland und das BaFG in Österreich machen digitale Barrierefreiheit seit dem 28. Juni 2025 für viele Websites verbindlich. Betroffen bist Du vor allem dann, wenn Besucher bei Dir online etwas abschließen können. Der Maßstab ist WCAG 2.1 auf Stufe AA, dazu kommen eine Barrierefreiheitserklärung und eine Meldemöglichkeit. Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungen sind oft ausgenommen, gewinnen aber trotzdem, wenn ihre Seite für alle nutzbar ist. Am klügsten gehst Du in dieser Reihenfolge vor: prüfen, ob Du betroffen bist, die größten Barrieren zuerst beheben, dann die Erklärung veröffentlichen. Mehr zum grundsätzlichen Aufbau einer starken Seite findest Du in unserem Webdesign-Grundlagenartikel und auf unserer Webdesign-Seite.
Lass uns über Deine Website sprechen: Stell hier unverbindlich Deine Anfrage, und wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung, wo Du stehst und was für Deinen Betrieb wirklich nötig ist.
Ich bin Nicolas Mondré, Gründer von DesignTribe in Wien. Mit meinem Team gestalte und entwickle ich Websites, die Kunden gewinnen: Strategie, Webdesign und Webentwicklung auf Webflow, als zertifizierter Webflow Experts Premium Partner. In unserem Blog teile ich, was ich aus über fünf Jahren Projekt-Praxis über Websites gelernt habe, die wirklich Anfragen bringen.


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