BFSG & Website: Wer betroffen ist und was Pflicht wird

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Zuletzt aktualisiert:
19.7.2026

Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit in Deutschland und Österreich keine freiwillige Kür mehr, sondern für viele Websites Pflicht. In diesem Guide zeige ich Dir, wer vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und vom österreichischen Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) betroffen ist, was konkret zur Pflicht wird und wie Du Deine Seite in wenigen Minuten selbst einordnest. Klartext für Deinen Betrieb statt Juristendeutsch.

Das Wichtigste in Kürze

  • Stichtag: Seit 28.06.2025 gelten BFSG (Deutschland) und BaFG (Österreich); beide setzen den European Accessibility Act der EU um.
  • Betroffen: Vor allem Websites für Endverbraucher mit Online-Funktionen wie Shop, Buchung, Bezahlung oder Kundenkonto.
  • Ausnahme: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) sind bei reinen Dienstleistungen meist ausgenommen.
  • Standard: Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549, die für Websites auf WCAG 2.1 Level AA verweist.
  • Pflicht: Barrierefreie Umsetzung plus eine veröffentlichte Barrierefreiheitserklärung mit Meldemöglichkeit für Barrieren.
  • Risiko: Geldbußen bis 100.000 Euro (DE) bzw. 80.000 Euro (AT) sowie das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

Ein Hinweis vorab, weil es hier um Recht geht: Dieser Artikel gibt Dir einen fundierten Überblick aus der Webdesign-Praxis, ist aber keine Rechtsberatung. Für die verbindliche Beurteilung Deines konkreten Falls solltest Du eine Anwältin oder einen Anwalt hinzuziehen.

Was das BFSG ist, und was das österreichische BaFG damit zu tun hat

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist die deutsche Umsetzung des European Accessibility Act, einer EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019. Sie verpflichtet erstmals nicht nur Behörden, sondern auch private Unternehmen dazu, bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. In Kraft ist das BFSG seit dem 28. Juni 2025.

Österreich setzt dieselbe EU-Richtlinie mit einem eigenen Gesetz um: dem Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Auch das BaFG gilt seit dem 28. Juni 2025. Weil beide Gesetze auf derselben europäischen Grundlage stehen, sind die inhaltlichen Anforderungen weitgehend deckungsgleich. Wer eine Website sauber nach dem gemeinsamen technischen Standard barrierefrei macht, erfüllt den Kern beider Gesetze. Die Unterschiede stecken vor allem in den Details bei Strafen und Zuständigkeiten, dazu weiter unten mehr.

Wichtig ist die Abgrenzung zu einem älteren Regelwerk: Für Websites von Behörden und öffentlichen Stellen galt Barrierefreiheit schon vorher, in Deutschland über die BITV. Neu ist, dass jetzt auch die private Wirtschaft in der Pflicht ist, wenn ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt. Genau deshalb betrifft das Thema plötzlich den Handwerksbetrieb mit Online-Terminen ebenso wie den Online-Shop.

Wer ist vom BFSG betroffen?

Betroffen bist Du, wenn Du als Unternehmen digitale Dienstleistungen oder Produkte für Endverbraucher anbietest, die im Gesetz genannt sind. Für Websites heißt das konkret: Sobald Kundinnen und Kunden bei Dir online etwas abschließen können, etwa kaufen, buchen, bezahlen oder ein Konto anlegen, gilt die Pflicht zur Barrierefreiheit. Reine Firmen-Websites ohne solche Funktion sind dagegen meist nicht erfasst.

Das Gesetz denkt vom Endkunden her, und genau so solltest Du Deine eigene Seite prüfen. Nicht die Rechtsform entscheidet, sondern die Funktion: Kann jemand auf Deiner Website eine Transaktion auslösen? Dann bist Du in der Regel im Anwendungsbereich. Der folgende Entscheidungsbaum bringt Dich in drei Schritten zu einer ersten Einschätzung.

Ist Deine Website betroffen? Erste Einschätzung in drei Schritten Kann man bei Dir online etwas abschliessen? Kaufen, buchen, bezahlen, Konto anlegen Nein Reine Info-Website Meist nicht BFSG- oder BaFG-pflichtig. Barrierefreiheit bleibt trotzdem sinnvoll und empfehlenswert. Ja Bist Du ein Kleinstunternehmen? Unter 10 Beschaeftigte und hoechstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme, und Du bietest nur Dienstleistungen an Ja Ausnahme moeglich Gilt nicht, wenn Du erfasste Produkte verkaufst. Nein BFSG bzw. BaFG gilt Deine Website muss barrierefrei sein. designtribe.com

Abb. 1: Entscheidungshilfe zur Betroffenheit nach BFSG und BaFG (Quelle: DesignTribe)

Diese Online-Funktionen lösen die Pflicht aus

Ausschlaggebend ist, ob Deine Website Teil einer Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Das trifft immer dann zu, wenn Besucher direkt online handeln können. In der Praxis geht es fast immer um eine dieser Funktionen: einen Online-Shop, eine Buchungs- oder Terminstrecke, ein Bezahlsystem oder ein Kundenkonto.

Ein paar konkrete Beispiele aus dem Alltag unserer Zielgruppen: Ein Friseursalon mit Online-Terminbuchung ist betroffen, ebenso ein Restaurant mit Online-Reservierung oder Bestellung. Eine Arztpraxis mit Online-Terminvergabe fällt in den Anwendungsbereich, genauso ein Onlineshop, ein Anbieter digitaler Abos oder Mitgliedschaften und jede Seite, auf der Verbraucher direkt online abschließen. Auch ein Kontaktformular kann relevant werden, wenn es Teil einer solchen Dienstleistung ist. Reine Angebote für Geschäftskunden (B2B) sind dagegen grundsätzlich nicht erfasst; sobald sich Dein Angebot aber auch an Verbraucher richtet, greifen die Regeln.

Praxis-Tipp: Geh Deine Website einmal durch und markiere jeden Button, mit dem ein Besucher etwas auslöst: kaufen, buchen, anfragen, anmelden. Jede dieser Stellen ist ein Kandidat für die Pflicht und sollte zuerst barrierefrei werden.

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme und ihre Tücken

Kleinstunternehmen sind von der Pflicht ausgenommen, wenn sie ausschließlich Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Klingt einfach, hat in der Praxis aber zwei wichtige Haken, die schnell übersehen werden.

Erstens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer bestimmte erfasste Produkte herstellt, importiert oder verkauft, ist auch als kleines Unternehmen in der Pflicht. Zweitens ist die Ausnahme kein Freifahrtschein: Sobald Dein Betrieb wächst und die Schwellen überschreitet, endet sie. Und selbst wenn Du ausgenommen bist, verlierst Du potenzielle Kundinnen und Kunden, wenn Deine Seite für sie nicht nutzbar ist. Barrierefreiheit ist also auch dann eine gute Investition, wenn sie für Dich rechtlich nicht zwingend ist.

Reine Info-Websites: meist außen vor

Eine reine Informationswebsite ist in der Regel nicht allein deshalb betroffen, weil sie öffentlich erreichbar ist. Wenn Deine Seite nur Leistungen, Team und Kontaktdaten zeigt und keine Online-Abwicklung ermöglicht, fällt sie meist nicht unter die Pflicht. Die Grenze verläuft an der Funktion, nicht an der Branche.

In der Praxis ist diese Grenze allerdings unschärfer, als sie klingt. Viele vermeintliche Info-Seiten binden längst eine Buchungsmaske, einen Chat oder einen Shop-Baustein ein und rutschen damit in den Anwendungsbereich. Deshalb lohnt der ehrliche Blick auf die eigene Seite, statt sich pauschal in Sicherheit zu wiegen. Bei uns in Projekten sehen wir immer wieder, dass genau dieser Baustein übersehen wird.

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Was konkret zur Pflicht wird: WCAG 2.1 AA einfach erklärt

Barrierefrei heißt technisch: Deine Website muss die Norm EN 301 549 erfüllen, die für Web-Inhalte auf die international anerkannten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) in der Version 2.1 auf Konformitätsstufe AA verweist. Das ist der Maßstab, an dem Behörden Deine Seite messen. Wer sauber nach WCAG 2.1 AA arbeitet, erfüllt die Anforderungen.

Die WCAG stehen auf vier Grundprinzipien, oft nach ihren englischen Anfangsbuchstaben POUR genannt. Sie klingen abstrakt, lassen sich aber in konkrete Handgriffe übersetzen, die Du an Deiner eigenen Seite nachprüfen kannst.

Die vier Grundprinzipien

Wahrnehmbar bedeutet, dass jeder die Inhalte aufnehmen kann: Bilder brauchen beschreibende Alternativtexte, Videos Untertitel, und Farben müssen ausreichend Kontrast haben. Bedienbar heißt, dass sich die Seite vollständig per Tastatur steuern lässt, nicht nur mit der Maus. Verständlich meint eine klare, vorhersehbare Bedienung mit nachvollziehbaren Fehlermeldungen. Robust steht für sauberen, semantischen Code, den auch Screenreader zuverlässig lesen.

Die vier Grundprinzipien einer barrierefreien Website WCAG 2.1, Konformitaetsstufe AA Wahrnehmbar Alt-Texte fuer Bilder, Untertitel fuer Videos, genug Farbkontrast (Fliesstext ab 4,5:1). Bedienbar Alles per Tastatur nutzbar, ohne Maus. Sichtbarer Fokus, genug Zeit zum Bedienen. Verstaendlich Klare Sprache, vorhersehbare Bedienung, Fehlermeldungen, die konkret weiterhelfen. Robust Sauberer, semantischer Code, den auch Screenreader und Hilfsmittel lesen. designtribe.com

Abb. 2: Die vier POUR-Prinzipien der WCAG mit Beispielen aus der Praxis (Quelle: DesignTribe)

„In den meisten Projekten ist Barrierefreiheit kein großer Umbau, sondern die Summe vieler sauberer Details: echte Kontraste, klare Labels, ein Fokus, den man sieht. Wer das von Anfang an mitdenkt, bekommt fast nebenbei eine Seite, die für alle besser funktioniert."

– Nicolas Mondré, DesignTribe

Die Barrierefreiheitserklärung

Wer unter das Gesetz fällt, muss zusätzlich zur technischen Umsetzung eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Diese Erklärung beschreibt, wie Deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt und wo eventuell noch Lücken bestehen. Sie gehört, ähnlich wie Impressum und Datenschutzerklärung, fest und gut auffindbar auf die Website.

Dazu kommt eine Kontaktmöglichkeit, über die Nutzerinnen und Nutzer Barrieren melden können. Bindest Du Funktionen von Drittanbietern ein, bleibst Du trotzdem verantwortlich: Suche nach barrierefreien Anbietern, dokumentiere bekannte Probleme in der Erklärung und biete wo nötig eine barrierefreie Alternative an. Genau diese Erklärung schauen sich Prüfstellen erfahrungsgemäß zuerst an. Einen kompakten Überblick zu Pflichten und Fristen bietet die Aktion Mensch.

Deutschland gegen Österreich: Wo sich BFSG und BaFG unterscheiden

Inhaltlich verlangen BFSG und BaFG praktisch dasselbe, weil beide auf dem European Accessibility Act und dem gemeinsamen technischen Standard beruhen. Wer für den DACH-Raum eine Website barrierefrei aufsetzt, muss sie also nicht zweimal unterschiedlich bauen. Die Unterschiede liegen vor allem bei den Höchststrafen, den zuständigen Behörden und einzelnen Formalien. Die folgende Tabelle stellt beide Gesetze gegenüber.

KriteriumDeutschland (BFSG)Österreich (BaFG)
GesetzesnameBarrierefreiheitsstärkungsgesetzBarrierefreiheitsgesetz (BGBl. I Nr. 76/2023)
In Kraft seit28.06.202528.06.2025
EU-GrundlageRichtlinie 2019/882 (EAA)Richtlinie 2019/882 (EAA)
Technischer StandardEN 301 549, WCAG 2.1 AAEN 301 549, WCAG 2.1 AA
Kleinstunternehmen-Ausnahmeja, bei Dienstleistungenja, bei Dienstleistungen
Höchststrafebis 100.000 Euro (§ 37 BFSG)bis 80.000 Euro (§ 36 BaFG), nach Größe gestaffelt
Marktüberwachungländerübergreifende Marktüberwachungsstelle (Magdeburg)Sozialministeriumservice (Landesstelle Oberösterreich)
BarrierefreiheitserklärungPflichtPflicht

Ein Detail am Rande, das die Stoßrichtung gut zeigt: In Österreich fließen verhängte Strafgelder in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen. Jede Strafe kommt damit letztlich der Teilhabe zugute, für die das Gesetz gemacht wurde. Für die österreichische Sicht mit Beispielen und Paragrafen ist die Übersicht der WKO zum Barrierefreiheitsgesetz ein guter Startpunkt.

Was bei Verstößen droht

Verstöße gegen das BFSG können mit Geldbußen von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, in leichteren Fällen bis zu 10.000 Euro. In Österreich sieht das BaFG Verwaltungsstrafen von bis zu 80.000 Euro für große Unternehmen vor, mit reduzierten Höchstsätzen für kleine und mittlere sowie für Kleinstunternehmen. Das sind gesetzliche Obergrenzen, keine Standardstrafen; die tatsächliche Höhe hängt vom Einzelfall ab.

In der Praxis steht am Anfang selten die Höchststrafe. Beide Länder setzen zunächst auf Aufforderung und, gerade in Österreich, ausdrücklich auf den Grundsatz "Beraten vor Strafen" bei erstmaligen oder geringfügigen Verstößen. Erst wenn ein Unternehmen wiederholt untätig bleibt, kann die Marktüberwachung nachschärfen und im Extremfall sogar die Bereitstellung einer nicht konformen Dienstleistung untersagen. Zusätzlich besteht ein oft unterschätztes Risiko: Auch Mitbewerber oder Verbände können wettbewerbsrechtlich abmahnen, unabhängig von einem behördlichen Verfahren.

Nochmal der ehrliche Hinweis: Das ist ein Überblick, keine Rechtsberatung. Wenn Du unsicher bist, ob und in welchem Umfang Du betroffen bist, kläre das mit rechtlichem Beistand, bevor Du Dich auf eine Ausnahme berufst.

Was Du jetzt tun solltest

Der Stichtag ist bereits verstrichen, deshalb ist die richtige Reihenfolge jetzt: erst prüfen, ob und wo Du betroffen bist, dann die dringendsten Barrieren beheben, dann die Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Für Websites und Shops gibt es keine Schonfrist mehr; wer betroffen ist, sollte zeitnah handeln. Für einige Sonderfälle greifen längere Übergangsfristen, wie der folgende Zeitstrahl zeigt.

Fristen im Überblick 28.06.2025 Stichtag Websites und Shops muessen barrierefrei sein 27.06.2030 Uebergangsfrist Dienstleistungen mit aelteren Bestandsprodukten bis 2040 Sonderfall Selbstbedienungsterminals, je nach Nutzungsdauer designtribe.com

Abb. 3: Stichtag und Übergangsfristen nach BFSG und BaFG (Quelle: DesignTribe)

Für den schnellen Einstieg gibt es zwei Hebel, die sofort viel bringen und die Du selbst testen kannst. Der erste: Kontraste. Blasse graue Schrift auf dunklem oder hellem Grund ist die häufigste Barriere und zugleich am leichtesten zu beheben. Der zweite: der Tastatur-Test. Navigiere einmal nur mit der Tab-Taste durch Deine Seite. Wenn Du dabei hängen bleibst oder nicht siehst, wo Du gerade bist, hast Du eine echte Barriere gefunden.

Praxis-Tipp: Finger weg von Overlay-Wundertools, die per Klick "sofort barrierefrei" versprechen. Fachleute und Behindertenorganisationen lehnen diese Widgets ab, weil sie echte Barrieren im Code nicht lösen und teils sogar neue schaffen. Die Lösung liegt in sauberem HTML, guten Kontrasten und klarer Struktur.

BFSG-Quick-Check: Ist Deine Website betroffen und bereit?

  • Prüfe, ob Besucher bei Dir online kaufen, buchen, bezahlen oder ein Konto anlegen können
  • Kläre, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme für Dich greift, und dokumentiere Deine Einschätzung
  • Alle Bilder mit Inhalt haben aussagekräftige Alternativtexte
  • Die Seite ist vollständig per Tastatur bedienbar, ganz ohne Maus
  • Texte und Bedienelemente haben ausreichenden Farbkontrast (Fließtext mindestens 4,5:1)
  • Formularfelder haben klare, sichtbare Beschriftungen (Labels)
  • Fehlermeldungen sagen konkret, was der Nutzer tun soll
  • Videos haben Untertitel, Audioinhalte eine Textalternative
  • Eine Barrierefreiheitserklärung ist veröffentlicht und leicht auffindbar
  • Es gibt eine Kontaktmöglichkeit, über die Nutzer Barrieren melden können

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Barrierefreiheit als Conversion- und SEO-Vorteil

Barrierefreiheit ist mehr als Pflichterfüllung: Eine Seite, die für Menschen mit Einschränkungen gut funktioniert, funktioniert für alle besser. Klare Kontraste, saubere Struktur, verständliche Formulare und schnelle Bedienung senken Hürden für jeden Besucher. Und weniger Hürden zwischen Ankommen und Anfrage bedeuten am Ende mehr Anfragen.

Auch für die Sichtbarkeit zahlt das ein. Vieles, was WCAG verlangt, überschneidet sich mit dem, was Suchmaschinen mögen: sauberes semantisches HTML, sinnvolle Überschriften, beschreibende Alternativtexte und eine logische Bedienbarkeit. Wer barrierefrei baut, baut fast automatisch auch technisch solider. Was eine gute Unternehmensseite grundsätzlich leisten muss, haben wir in unserem Beitrag Was ist Webdesign zusammengefasst.

Auf welchem System Du baust, ist zweitrangig; entscheidend ist die saubere Umsetzung im Code. Wir bei DesignTribe arbeiten mit Webflow, weil die gehostete Plattform uns eine gepflegte technische Basis gibt und wir semantisches HTML, sichtbaren Fokus und Kontraste direkt und wartungsarm kontrollieren können. Wie wir Websites strategisch und technisch aufsetzen, siehst Du auf unserer Seite zum Webdesign; wie wir für Ergebnisse einstehen, auf unserer Garantie-Seite.


Häufige Fragen zum BFSG und zur Website-Barrierefreiheit

Gilt das BFSG auch für meine reine Firmen-Website ohne Shop?

In der Regel nicht. Eine reine Informationsseite ohne Online-Abwicklung ist meist nicht erfasst. Sobald Besucher aber online buchen, bezahlen, ein Konto anlegen oder kaufen können, fällt Deine Seite unter die Pflicht. Prüfe deshalb Deine Funktionen, nicht nur Deine Branche.

Bin ich als Kleinstunternehmen wirklich komplett ausgenommen?

Nur bei reinen Dienstleistungen, und nur, wenn Du unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme hast. Verkaufst Du erfasste Produkte, greift die Ausnahme nicht. Dokumentiere Deine Einschätzung, und denk daran: Barrierefrei zu sein bringt Dir trotzdem Kunden.

Reicht ein Overlay-Tool wie AccessiBe oder UserWay?

Nein. Diese eingeblendeten Widgets gelten nicht als vollwertige Umsetzung und werden von Fachleuten und Behindertenorganisationen kritisch gesehen, weil sie Barrieren im Code nicht wirklich beheben. Echte Barrierefreiheit entsteht in sauberem HTML, in Kontrasten und in der Struktur der Seite selbst.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Das hängt vom Zustand und Umfang Deiner Seite ab: Wie viele Funktionen gibt es, wie sauber ist der Code, wie viele Inhalte müssen angepasst werden. Pauschalpreise sind unseriös. Sinnvoll ist ein Blick auf die konkrete Seite; danach lässt sich der Aufwand realistisch einschätzen.

Gilt das Ganze auch in der Schweiz?

Die Schweiz gehört nicht zur EU, deshalb gelten BFSG und BaFG dort nicht direkt. Schweizer Regelungen zur Barrierefreiheit zielen bislang vor allem auf öffentliche Stellen. Verkaufst Du aber an Kundinnen und Kunden in Deutschland oder Österreich, können Dich die EU-Regeln trotzdem erreichen. Im Zweifel rechtlich klären.

Fazit: Prüfen, priorisieren, sauber umsetzen

Das BFSG in Deutschland und das BaFG in Österreich machen digitale Barrierefreiheit seit dem 28. Juni 2025 für viele Websites verbindlich. Betroffen bist Du vor allem dann, wenn Besucher bei Dir online etwas abschließen können. Der Maßstab ist WCAG 2.1 auf Stufe AA, dazu kommen eine Barrierefreiheitserklärung und eine Meldemöglichkeit. Kleinstunternehmen mit reinen Dienstleistungen sind oft ausgenommen, gewinnen aber trotzdem, wenn ihre Seite für alle nutzbar ist. Am klügsten gehst Du in dieser Reihenfolge vor: prüfen, ob Du betroffen bist, die größten Barrieren zuerst beheben, dann die Erklärung veröffentlichen. Mehr zum grundsätzlichen Aufbau einer starken Seite findest Du in unserem Webdesign-Grundlagenartikel und auf unserer Webdesign-Seite.

Lass uns über Deine Website sprechen: Stell hier unverbindlich Deine Anfrage, und wir melden uns mit einer ehrlichen Einschätzung, wo Du stehst und was für Deinen Betrieb wirklich nötig ist.

Über den Autor

Ich bin Nicolas Mondré, Gründer von DesignTribe in Wien. Mit meinem Team gestalte und entwickle ich Websites, die Kunden gewinnen: Strategie, Webdesign und Webentwicklung auf Webflow, als zertifizierter Webflow Experts Premium Partner. In unserem Blog teile ich, was ich aus über fünf Jahren Projekt-Praxis über Websites gelernt habe, die wirklich Anfragen bringen.